Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO

Betreff
Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO
Vorlage
LS/630/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Sickingenstadt Landstuhl liegt als Anlage bei.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein

 

 

Veranschlagung im:                            Investitionsplan                  Ergebnishaushalt

                                                                (Maßnahme)

 

                                                             außerplanmäßig                                                            

bei Buchungsstelle:          

 

in Höhe von:         

 

ggf. Deckungsfähigkeit über Buchungsstelle: