Sachverhalt:
Der bisher unbefestigte Teil der Kreuzstraße, ab der
Hausnummer 24 (Fl.St.Nr. 244/16) bzw. Hausnummer 27a (Fl.St.Nr. 244/23) wurde
erstmalig hergestellt. Damit die Erschließungs-kosten für die erstmalige
Herstellung endabgerechnet werden können, muss dieser Teil der Kreuzstraße
gewidmet werden:
Gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) erlangen Straßen den Öffentlich-
keitsstatus durch den Widmungsakt.
Das folgende
Teilstück der Kreuzstraße wird gem. § 36 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes
Rheinland-Pfalz dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung
erfolgt gemäß § 3 Ziff. 3a des Landesstraßengesetzes als Gemeindestraße.
Gewidmet wird:
Die Kreuzstraße, Gemarkung Hauptstuhl, Flur 0,
Flurstücksnummer 922/2 ab der Hausnummer 24 (Fl.St.Nr. 244/16) bzw. der
Hausnummer 27a (Fl.St.Nr. 244/23) inklusive der beidseitigen Gehwege in
westliche und dann südliche Richtung bis Hausnummer 7A (Fl.St.Nr. 244/34) bzw.
Kreuzstraße 10 C (Fl.St.Nr. 244/31), gemäß dem Bebauungsplan Weiherdämmchen und
Lange Gewanne.
Die zu widmende Straßenfläche ist in beigefügtem Planauszug gelb markiert..
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat möge der Widmung wie beschrieben zustimmen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja, jedoch nicht unmittelbar