Sachverhalt:
Nach dem Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter
Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von
Tierseuchen für das Jagdjahr 2020/2021 wird jeder kommunale Satzungsgeber
aufgefordert, im Rahmen seines politischen Ermessens zu prüfen, ob eine
Steuervergünstigung/-befreiung für die Haltung von brauchbaren Jagdhunden in
der örtlichen Satzung zur Erhebung der Hundesteuer vorgesehen werden kann.
Der Gemeinde- und Städtebund lehnt eine Aufnahme einer allgemeinen
Steuerbefreiung für brauchbare Jagdhunde in das Muster für die
Hundesteuersatzung ab. Die Begründung ist als Anlage beigefügt.
Jeder kommunalen Gebietskörperschaft steht es frei zu entscheiden, ob
vor Ort ein besonderes öffentliches Interesse an einer Steuerbefreiung für
brauchbare Jagdhunde besteht und eine entsprechende Regelung in die Satzung
aufzunehmen.
Die vom Gemeinde- und Städtebund beschriebenen Begründungen Jagdhunde
nicht pauschal von der Hundesteuer zu befreien, sind für uns schlüssig und
nachvollziehbar, sodass wir Ihnen empfehlen in Ihren Satzungen, neben den
bereits befreiten Schweißhunden, keine pauschale Befreiung für brauchbare
Jagdhunde aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat möge darüber beraten und entscheiden.
Finanzielle
Auswirkungen: ja nein
Veranschlagung im: Investitionsplan VV 4.1.3. zu § 103
(Maßnahme) GemO geprüft
Ergebnishaushalt
außerplanmäßig
bei
Buchungsstelle: 6110-403300
in Höhe von:
ggf. Deckungsfähigkeit über
Buchungsstelle: