Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO

Betreff
Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO
Vorlage
QUB/138/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Ortsgemeinde liegt als Anlage bei.

 

Näheres wird in der Sitzung erläutert

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein