Betr.: Erläuterungen zu
Bauanträgen Gem.BV.Nr: 06/21
Baustelle: Kaiserstraße 81, 66851
Hauptstuhl
Projekt: Erweiterung
des Firmensitzes mit Lager- und Bürogebäuden
Baugeb. gem. BauNV GE Plan-Nr. 359 + 345/2 +
357 + 353/7 + 358 + 358/2
Stellungnahme der
Bauverwaltung:
§ 30 BauGB Bebauungsplan.....
Wohngebäude.....Genehmigungsfrei
§ 30 BauGB sonstige Vorhaben
§ 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung
Vorhabenbeschreibung:
- Der
Antragsteller beabsichtigt, seinen Firmensitz mit weiteren Gebäuden zu ergänzen
und somit zu erweitern
- Ein
Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Nach Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde
Hauptstuhl sind Flächen, dich sich im Besitz des Antragstellers befinden, als
Gewerbeflächen und als Grünflächen festgesetzt.
Fragestellung des Antragstellers:
1.
Der Antragsteller bittet um Klärung der
Fragestellung, ob eine Nutzung der Liegenschaften, die sich in seinem Besitz
befinden und die im FNP als Gewerbefläche ausgewiesen sind, nach
Baunutzungsverordnung als Gewerbegebiet nach § 8 einzuordnen ist.
Antwort
der Bauabteilung: ja
In diesem Zusammenhang bittet der
Antragsteller um Klärung der Fragestellung, ob die Grundflächenzahl nach §§ 16
und 17 BauNVO mit 0,8 angesetzt werden kann.
Antwort
der Bauabteilung: ja
2.
Der Antragsteller bittet um Klärung der Fragestellung,
ob bei dem Bau neuer Betriebsgebäude eine Traufhöhe von 8m und eine Firsthöhe
von 10m genehmigungsfähig ist.
Der
Bauherr plant die Errichtung mehrerer Lager- und Betriebsgebäude. Die Anzahl,
die jeweilige Grundfläche und die Lage wurden nicht angegeben. Sofern die
Abstandsflächen sowohl zu Nachbargrundstücken, wie auch zur Landesstraße und
die Grundflächenzahl bzw. Geschossflächenzahl nach BauNVO eingehalten werden,
ist eine weitere Bebauung der Gewerbeflächen möglich.
Auf
dem Gelände befinden sich zwei Gebäude
Gebäude
1:
eingeschossig,
Pultdach, Traufhöhe: ca. 3,5 m; Firsthöhe: ca.5,0 m
Gebäude
2:
zweigeschossig,
Satteldach, Traufhöhe ca. 3 - 6 m, Firsthöhe ca. 6 - 9 m, Hanglage
In
Hinblick auf die zukünftige Erweiterung der Gewerbeflächen in der Ortsgemeinde
Hauptstuhl im Zusammenhang mit der Fortschreitung des FNP hat die Bauabteilung
bauplanungsrechtlich keine Einwände zu beantragten Trauf- und Firsthöhen, die
üblicherweise in den Gewerbegebieten in dieser Größenordnung vertreten sind.
3.
Der Antragsteller bittet um Klärung der
Fragestellung, ob die sich in seinem Besitz befindliche Fläche, die im FNP als
Grünfläche ausgewiesen ist, im Zuge der Fortschreitung des FNP (bis zum Jahr
2025) als Gewerbefläche eingestuft werden kann.
Grundsätzlich
vorstellbar, allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortbar
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsgemeindeverwaltung empfiehlt, das Einvernehmen zur Errichtung von Lager- und Bürogebäuden mit beantragten Trauf- und Firsthöhen auf den Gewerbeflächen zu erteilen.