Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO

Betreff
Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO
Vorlage
LD/082/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Ortsgemeinde Linden liegt als Anlage bei.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein

 

 

Veranschlagung im:                            Investitionsplan                  VV 4.1.3. zu § 103

                                                                (Maßnahme)                          GemO geprüft

 

                                                            Ergebnishaushalt

 

 

                                                             außerplanmäßig