Sachverhalt:
Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Ortsgemeinde Linden liegt als Anlage bei.
Beschlussvorschlag:
Der Bericht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja nein
Veranschlagung im: Investitionsplan VV 4.1.3. zu § 103
(Maßnahme) GemO geprüft
Ergebnishaushalt
außerplanmäßig