Sachverhalt:
Die
Notwendigkeit von Hinweisschildern auf einem öffentlichen Spielplatz ergibt
sich aus der DIN EN 1176-7:2008-08 -
8.2.4 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen.
Diese
besagt:
Auf dem Spielplatz
sollte ein Hinweisschild (Piktogramm) mit folgenden Angaben vorhanden sein:
a) allgemeine Notrufnummer
b) Telefonnummer des Wartungspersonals
c) Name des Spielplatzes
d) Adresse des Spielplatzes
e) andere relevante örtliche Informationen
Das kleine Wörtchen „sollte“ ist hier leider etwas unglücklich und
bedarf einer Erklärung: Da die DIN sämtliche Spielplätze berücksichtigt, wird hier „sollte“ geschrieben. Dies bezieht
sich jedoch nur auf Plätze, wo die Örtlichkeit, Lage und Zuständigkeit ganz
klar ersichtlich ist. Also z.B. Kitas und Schulen. Hier kann ein
Spielplatzschild aufgestellt werden. Bei allen anderen Plätzen wird aus dem
„sollte“ ein „muss“. Hier muss ein
Spielplatzschild aufgestellt werden.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum
Betreiben von Spielplätzen
Der Betreiber eines Spielplatzes, also derjenige, der einen Spielplatz
eröffnet und unterhält, ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Unter Haftung wird das verantwortliche Einstehen für das eigene Verhalten
oder das Verhalten anderer verstanden. Haftung ist durch aktives Handeln oder
auch Unterlassen möglich.
BGB §823 (1) – Verkehrssicherungspflicht der
Betreiber
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.“
In vielen Gerichtsurteilen wird auf diesen Paragraphen verwiesen.
Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jeder, der für andere einen „Verkehr“
(hier: Spielplatz) eröffnet, alles Zumutbare unternehmen muss, um einen
sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten. Zumutbar bedeutet (analog der
Definition der Fahrlässigkeit im Zivilrecht), dass fahrlässig handelt, wer
einfachste, naheliegende Gesichtspunkte außer Acht lässt. Zumutbar oder
wirtschaftlich zumutbar ist im Sinne der Rechtsprechung, was mindestens an
Wartung und Kontrolle durchgeführt werden muss.
Da es sich bei den zu schützenden Personen um Kinder handelt, wird der
Schutzgedanke im Zweifel von den Gerichten eher höher angesetzt. Hier wird
immer wieder auf den Stand, die Regeln der Technik – die einschlägigen Normen
und deren Vorgaben hingewiesen.
BGB §823 (2) – Zusammenhang Verkehrssicherungspflicht und Normen
„Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des
Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Der Zusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflicht und den
einschlägigen Normen (hier: DIN EN 1176)
wird durch das Produktsicherungsgesetz hergestellt: „Ein Produkt darf nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder
vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht
gefährdet.“
Bei der diesjährigen Spielplatzprüfung wurde festgestellt, dass an allen
3 Spielplatzstandorten ein Hinweisschild fehlt.
Es wurden 3 Angebote bei Fachfirmen eingeholt.
Das günstigste Angebot lag bei der Firma DeinSchilderdruck in Höhe von 90,44 Euro.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
möge darüber beraten und beschließen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja nein
Veranschlagung im: Investitionsplan VV 4.1.3. zu § 103
(Maßnahme) GemO geprüft
Ergebnishaushalt
außerplanmäßig
bei Buchungsstelle: 3660-523700
in Höhe von:
274,32 Euro
ggf. Deckungsfähigkeit über
Buchungsstelle: