Notwendigkeit von Spielplatzhinweisschildern

Betreff
Notwendigkeit von Spielplatzhinweisschildern
Vorlage
OAB/140/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Notwendigkeit von Hinweisschildern auf einem öffentlichen Spielplatz ergibt sich aus der DIN EN 1176-7:2008-08  -  8.2.4  Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen.


Diese besagt:

Auf dem Spielplatz sollte ein Hinweisschild (Piktogramm) mit folgenden Angaben vorhanden sein:
a) allgemeine Notrufnummer
b) Telefonnummer des Wartungspersonals
c) Name des Spielplatzes
d) Adresse des Spielplatzes
e) andere relevante örtliche Informationen

Das kleine Wörtchen „sollte“ ist hier leider etwas unglücklich und bedarf einer Erklärung: Da die DIN sämtliche Spielplätze berücksichtigt, wird hier „sollte“ geschrieben. Dies bezieht sich jedoch nur auf Plätze, wo die Örtlichkeit, Lage und Zuständigkeit ganz klar ersichtlich ist. Also z.B. Kitas und Schulen. Hier kann ein Spielplatzschild aufgestellt werden. Bei allen anderen Plätzen wird aus dem „sollte“ ein „muss“. Hier muss ein Spielplatzschild aufgestellt werden.

 

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Betreiben von Spielplätzen

Der Betreiber eines Spielplatzes, also derjenige, der einen Spielplatz eröffnet und unterhält, ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Unter Haftung wird das verantwortliche Einstehen für das eigene Verhalten oder das Verhalten anderer verstanden. Haftung ist durch aktives Handeln oder auch Unterlassen möglich.

 

BGB §823 (1) – Verkehrssicherungspflicht der Betreiber

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

In vielen Gerichtsurteilen wird auf diesen Paragraphen verwiesen. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jeder, der für andere einen „Verkehr“ (hier: Spielplatz) eröffnet, alles Zumutbare unternehmen muss, um einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten. Zumutbar bedeutet (analog der Definition der Fahrlässigkeit im Zivilrecht), dass fahrlässig handelt, wer einfachste, naheliegende Gesichtspunkte außer Acht lässt. Zumutbar oder wirtschaftlich zumutbar ist im Sinne der Rechtsprechung, was mindestens an Wartung und Kontrolle durchgeführt werden muss.

Da es sich bei den zu schützenden Personen um Kinder handelt, wird der Schutzgedanke im Zweifel von den Gerichten eher höher angesetzt. Hier wird immer wieder auf den Stand, die Regeln der Technik – die einschlägigen Normen und deren Vorgaben hingewiesen.

 

BGB §823 (2) – Zusammenhang Verkehrssicherungspflicht und Normen

„Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Der Zusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflicht und den einschlägigen Normen (hier: DIN EN 1176) wird durch das Produktsicherungsgesetz hergestellt: „Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“

Bei der diesjährigen Spielplatzprüfung wurde festgestellt, dass an allen 3 Spielplatzstandorten ein Hinweisschild fehlt.

Es wurden 3 Angebote bei Fachfirmen eingeholt.

Das günstigste Angebot lag bei der Firma DeinSchilderdruck in Höhe von 90,44 Euro.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat möge darüber beraten und beschließen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein

 

 

Veranschlagung im:                            Investitionsplan                  VV 4.1.3. zu § 103

                                                                (Maßnahme)                          GemO geprüft

 

                                                            Ergebnishaushalt

 

 

                                                             außerplanmäßig                                                            

bei Buchungsstelle:  3660-523700   

 

in Höhe von: 274,32 Euro     

 

ggf. Deckungsfähigkeit über Buchungsstelle: