Wahl einer/eines ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Betreff
Wahl einer/eines ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Vorlage
KB/552/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der konstituierenden Sitzung des Gemeindrates Kindsbach am 14.08.2019, TOP 5, wurde Frau Maria Ottenbreit als Beigeordnete gewählt.

 

Frau Ottenbreit ist zum 15.03.2021 aus der Ortsgemeinde Kindsbach verzogen. Der Verlust des Bürgerrechts führt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) kraft Gesetz zur Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Beigeordnete der Ortsgemeinde Kindsbach.

 

Nach § 5 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kindsbach vom 14.08.2019 können bis zu drei Beigeordnete gewählt werden.

 

Die/der Beigeordnete wird vom Gemeinderat nach § 53 a GemO gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt. Danach erfolgt die Wahl der/des Beigeordneten stets durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung und in öffentlicher Sitzung (§ 40 Abs. 5 Halbsatz 1 GemO).

 

Bei der Wahl können gemäß § 40 Abs. 2 GemO nur solche Person gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen werden. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

 

Die Auszählung der Stimmen wird gemäß § 25 Abs. 8 Geschäftsordnung vom Vorsitzenden und zwei beauftragten Ratsmitgliedern (Wahlvorstand) vorgenommen.

 

Über die Wahl der/des Beigeordneten wird eine Niederschrift angefertigt. Diese wird von dem Vorsitzenden, den Mitgliedern des Wahlvorstandes und von der/dem Schriftführer/in unterzeichnet und als Anlage beigefügt. Ebenso wird eine Kopie der Ernennungsurkunde als Anlage beigefügt.

 

Die/der Beigeordnete wird durch den Ortsbürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr/sein Amt eingeführt.