Sachverhalt:
In der konstituierenden Sitzung des Gemeindrates Kindsbach am
14.08.2019, TOP 5, wurde Frau Maria Ottenbreit als Beigeordnete gewählt.
Frau Ottenbreit ist zum 15.03.2021 aus der Ortsgemeinde Kindsbach
verzogen. Der Verlust des Bürgerrechts führt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2
Landesbeamtengesetz (LBG) kraft Gesetz zur Entlassung aus dem
Ehrenbeamtenverhältnis als Beigeordnete der Ortsgemeinde Kindsbach.
Nach § 5 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kindsbach vom 14.08.2019
können bis zu drei Beigeordnete gewählt werden.
Die/der Beigeordnete wird vom Gemeinderat nach § 53 a GemO gemäß den
Bestimmungen des § 40 GemO gewählt. Danach erfolgt die Wahl der/des
Beigeordneten stets durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung und in
öffentlicher Sitzung (§ 40 Abs. 5 Halbsatz 1 GemO).
Bei der Wahl können gemäß § 40 Abs. 2 GemO nur solche Person gewählt
werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen werden. Gemäß § 40 Abs.
3 Satz 1 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
Die Auszählung der Stimmen wird gemäß § 25 Abs. 8 Geschäftsordnung vom
Vorsitzenden und zwei beauftragten Ratsmitgliedern (Wahlvorstand) vorgenommen.
Über die Wahl der/des Beigeordneten wird eine Niederschrift angefertigt.
Diese wird von dem Vorsitzenden, den Mitgliedern des Wahlvorstandes und von
der/dem Schriftführer/in unterzeichnet und als Anlage beigefügt. Ebenso wird
eine Kopie der Ernennungsurkunde als Anlage beigefügt.
Die/der Beigeordnete wird durch den Ortsbürgermeister ernannt, vereidigt
und in ihr/sein Amt eingeführt.