Sachverhalt:
Gemäß § 110 Abs. 1 GemO i.V.m. § 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Kindsbach wählt der Rechnungsprüfungsausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Ortsgemeinderates eine/n Vorsitzende/n,
die / der Ratsmitglied sein muss.
Zur ersten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses lädt der Ortsbürgermeister ein, VV Nr. 1 zu § 110 GemO. Die weiteren Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses in der Wahlzeit werden anschließend gemäß § 34 Abs. 2 GemO von dem gewählten Vorsitzenden eingeladen.
Die Bestimmungen des § 40 GemO gelten entsprechend.
Bei der Abstimmung ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 3 GemO.
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss möge eine/n Vorsitzende/n wählen