Eigenanteilsfinanzierung Neugestaltung des Mehrgenerationenplatzes im Rahmen der Dorferneuerung

Betreff
Eigenanteilsfinanzierung Neugestaltung des Mehrgenerationenplatzes im Rahmen der Dorferneuerung
Vorlage
HS/260/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Förderantrag muss über die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern an das Ministerium gesandt werden. Die Kommunalaufsicht muss eine Stellungnahme beifügen und sofern diese nicht positiv ist, besteht keine Aussicht auf Erhalt eines Zuwendungsbescheides.

 

Die Kommunalaufsicht hat in beigefügter Haushaltsgenehmigung 2021 folgenden Passus eingefügt:

 

Aufgrund der Ertrags-, Finanz-, und Vermögenslage der Gemeinde kommt zukünftig eine Kreditgenehmigung regelmäßig nur für solche Maßnahmen in Betracht, die unter einen Ausnahmetatbestand nach Ziff. 4.1.3.1 oder 4.1.3.4 der VV zu § 103 GemO zu subsumieren sind. Dies bitten wir auch bei Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung zu beachten.

 

Die Neugestaltung des Mehrgenerationenplatzes im Rahmen der Dorferneuerung fällt weder unter einen Ausnahmetatbestand nach Ziff. 4.1.3.1 noch unter 4.1.3.4 der VV zu § 103 GemO.

 

Demnach wird die Kommunalaufsicht für diese Maßnahme keine Kreditgenehmigung erteilen, was bedeutet, dass die Ortsgemeinde um eine positive Stellungnahme der Kommunalaufsicht für ihren Förderantrag zu erhalten, ihren Eigenanteil gegenfinanzieren muss.

 

Als Gegenfinanzierung kommen regelmäßig Veräußerungserlöse in Betracht und sollten diese nicht realisierbar sein besteht die Möglichkeit eine Kreditgenehmigung unter der Prämisse zu erhalten, dass der Schuldendienst (Zins und Tilgung) nicht zusätzlich den Haushalt belastet und durch eine Erhöhung der Grundsteuer A und B gegenfinanziert wird.

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beratungsvorlage lag leider die Kostenschätzung vom Büro Stadtgespräch noch nicht vor, sodass eine grobe Schätzungsberechnung als Muster dienen muss um in der Ratssitzung nach Vorlage der tatsächlichen Kosten die Berechnung der Eigenanteilsfinanzierung anzupassen.

 

Herr Ortsbürgermeister Bosch hat als grobe Kostenschätzung Baukosten von 223.000 € angegeben. Sollte die Ortsgemeinde 65 % Zuschuss erhalten, wären dies 144.950 € und es würden 35 % bzw. 78.050 € als Eigenanteil verbleiben.

 

Da Veräußerungserlöse nicht erzielt werden können, verbleibt ausschließlich die Finanzierung über die Aufnahme eines Investitionskredites. Dieser würde sich wie folgt darstellen:

 

Kreditbetrag 78.050 €

Tilgung 5 % = 3.902,50 €

Zinsen 1 % = 780,50 €

Schuldendienst in Summe = 4.683 € jährlich

 

Der Zinssatz in Höhe von 1 % kann natürlich zurzeit nur geschätzt werden und bei der tatsächlichen Kreditaufnahme leicht nach oben oder unten abweichen.

 

Weiterhin besteht auch immer die Gefahr der Kostensteigerungen während der Bauphase.

 

Aus beigefügter Übersicht kann eine Musterberechnung der Erhöhung der Grundsteuer A und B entnommen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Ortsgemeinde eine Erhöhung der Grundsteuer A und B auf 470 %. Dabei würde die Ortsgemeinde ein wenig überfinanzieren, jedoch würde dadurch einem höheren Zinssatz bei der tatsächlichen Kreditaufnahme und ggf. Kostensteigerungen entgegengewirkt.

 

Sollte die beschlossene Eigenanteilsfinanzierung, die nach Fertigstellung der Maßnahme gegenüber der Kommunalaufsicht aufgeschlüsselt werden muss nicht ausreichend sein, ist die Ortsgemeinde gezwungen die Steuerhebesätze nochmals anzuheben. Daher nochmals der Hinweis einen Puffer mit einfließen zu lassen.

 

Die Erhöhung würde zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat möge darüber beraten und beschließen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein

 

Veranschlagung im:                            Investitionsplan                  VV 4.1.3. zu § 103

                                                                (Maßnahme)                          GemO geprüft

 

                                                            Ergebnishaushalt

                                  

bei Buchungsstelle:          

 

in Höhe von: