Bebauungsplan „Ehemaliges Rittersbacherareal“; Beschluss des städtebaulichen Vertrages gem. §§ 11, 12 BauGB

Betreff
Bebauungsplan „Ehemaliges Rittersbacherareal“; Beschluss des städtebaulichen Vertrages gem. §§ 11, 12 BauGB
Vorlage
LS/184/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das ehemalige Rittersbachergelände befindet sich in zentraler Lage in der Sickingenstadt Landstuhl. Die Nutzung des Geländes als Autohaus sowie – Werkstatt wurde aufgegeben und das Areal an einen Investor verkauft. Da in der Sickingenstadt Landstuhl eine starke Nachfrage nach Wohnraum besteht, soll das Grundstück mit dem Schwerpunkt auf der Wohnfunktion nachgenutzt werden.

Das Bebauungskonzept sieht nach Abbruch des zentral gelegenen Hallengebäudes die Errichtung von insgesamt 5 neuen Mehrfamilienhäusern mit 71 Wohneinheiten vor.

 

Planungsrecht soll in Form eines Bebauungsplanes (BPl) geschaffen werden.

Der Investor trägt sämtliche Verfahrens- und Projektkosten, der Sickingenstadt Landstuhl entstehen keinerlei Unkosten.

 

Zur Regelung des Verfahrens sowie der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist vor Beginn des Bebauungsplanverfahrens der Abschluss eines „Städtebaulichen Vertrages“ gem. den §§ 11, 12 BauGB zwischen den Vertragspartnern Sickingenstadt Landstuhl als Träger der Planungshoheit sowie der Immo 150 PmS GmbH & Co. KG, Sauerwiesen 4,

67661 Kaiserslautern als Investor erforderlich.

 

Der in der Anlage beigefügte Vertrag wurde im Vorfeld mit dem Investor abgestimmt und von diesem im Original bereits unterzeichnet. Nach entsprechendem Stadtratsbeschluss kann der Stadtbürgermeister Herr Hersina diesen abschließend rechtsverbindlich gegenzeichnen. 

 

Beschlussvorschlag:

1.)    Der Hauptausschuss möge für den Stadtrat einen Empfehlungsbeschluss für den Abschluss des beigefügten „Städtebaulichen Vertrages“ fassen.

2.)    Der Stadtrat möge auf Grundlage des Empfehlungsbeschlusses den Abschluss des „Städtebaulichen Vertrages“ beschließen.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein