Nachtrag zum genehmigten Bauantrag_Nutzungsänderung Wohnheim für Kinder- und Jugendbetreuung in internationale private Schule, Bauabschnitt II_Nikolaus-von-Weis-Straße

Betreff
Nachtrag zum genehmigten Bauantrag_Nutzungsänderung Wohnheim für Kinder- und Jugendbetreuung in internationale private Schule, Bauabschnitt II_Nikolaus-von-Weis-Straße
Vorlage
LS/167/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Betr.: Erläuterungen zu Bauanträgen Gem.BV.Nr: 25/21

Baustelle:     Nikolaus-von-Weis-Str. 10, 66849 Landstuhl

Projekt:         Nutzungsänderung Wohnheim für Kinder- und Jugendbetreuung in internationale private Schule,

Bauabschnitt/Phase II

 

Baugeb. gem. BauNV SO   Plan-Nr. 945/2

 

Stellungnahme der Bauverwaltung:

 

             § 30 BauGB Bebauungsplan......Wohngebäude...Genehmigungsfrei                                                                                                                  

             § 30 BauGB sonstige Vorhaben

             § 34 BauGB Ortsbereich

             § 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung

             § 35 BauGB Außenbereich

             Einwände   ja / keine

 

Nutzungsänderung von Wohnheim für Kinder und Jugendliche in Kindergarten, Grundschule und Gymnasium.

 

Phase I ist weitgehend fertiggestellt.

 

Phase II betrifft den Umbau bzw. Umnutzung der Obergeschosse 1+ 2, sowie des Dachgeschosses zu Klassen- und Fachräumen im Hauptgebäude

 

Das Gesamtkonzept beinhaltet Folgendes:

1. Hauptgebäude:

        KG:   bleibt unverändert

        EG:   Kindergarten, Klassenräume, Verwaltung, WC-Anlage, Versammlungsraum

1.       - 2.OG / DG: Klassen- / Fachräume

 

 

2.  Scheune:

       EG:     Cafeteria

      1.OG:   Veranstaltungsraum + Stuhllager

 

Die Aussenanlagen (beide Höfe + Garten) sollen größtenteils umgestaltet werden.

Betreffend die Phase II wurde das Einvernehmen bereits im Januar 2021 erteilt.

 

Hierzu wurde ein Nachtrag eingereicht. Demnach soll das Dachgeschoss des Hauptgebäudes nicht ausgebaut bleiben.

Darüber hinaus enthält der Nachtrag einen Abweichungsantrag der Mindest-Türbreiten im Erdgeschoss mit folgender Begründung:

 

Von folgenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen soll abgewichen/befreit werden:

-       ASR-2.3

-       Bauaufsichtl. Anforderungen an Schulen

 

Begründung:

 

„Der lichte Durchgang der betreffenden Türen ist nur minimal kleiner als 0,90m. Bei den Türen zu den Büro- und WC - Räumen ist davon auszugehen, dass sich nicht mehr als 5 Personen im Raum aufhalten, somit genügt eine Mindestbreite von 0,80m.

Da aus dem Unterrichtsraum 6 zwei Türen in den notwendigen Flur führen und zusätzlich eine Bypasstür in das Klassenzimmer 5 führt, kann die minimal unterschrittene Mindestbreite (0,5 cm und 2cm) kompensiert werden.“

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsgemeindeverwaltung empfiehlt, das Einvernehmen herzustellen und dem Befreiungsantrag zuzustimmen.