Sachverhalt:
Der Stadtrat der Sickingenstadt Landstuhl hat in seiner Sitzung am 15.12.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes „Am Rothenborn, 2. Teil“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil gebilligt und die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Zudem beschlossen wurden die zeitlich parallele Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen (§ 4 Abs. 2 BauGB). Die Beschlüsse wurden ordnungsgemäß am 06.01.2021 im Amtsblatt Nr. 1 der Verbandsgemeinde Landstuhl öffentlich bekannt gemacht.
Während der Offenlage (14.01.2021 bis einschließlich 28.02.2021) wurden seitens der Öffentlichkeit sowie der anerkannten Naturschutzverbände keine Anregungen, Bedenken usw. vorgetragen.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und benachbarter Kommunen gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die zwar teils Anregungen und/oder Bedenken enthielten, jedoch im Ergebnis allesamt der Aufstellung des Bebauungsplans nicht entscheidend entgegenstehen.
Aufgrund der eingegangenen behördlichen Stellungnahmen hat vor dem endgültigen Satzungsbeschluss zwingend eine ermessensfehlerfreie Abwägungsentscheidung durch den Stadtrat zu erfolgen.
Hierfür hat das mit der Erstellung des Bebauungsplans beauftragte Büro BBP in der als Anlage beigefügten tabellarischen Synopse jeweils das Schriftstück der Behörde abgedruckt, hierzu eine Stellungnahme verfasst sowie den daraus folgenden Beschlussvorschlag erarbeitet.
Die Verwaltung
empfiehlt, der Abwägungsempfehlung in der Synopse vollumfänglich zu folgen.
Sofern der erforderliche Abwägungsbeschluss analog der
Beschlussempfehlungen der Synopse gefasst wurde, kann im Anschluss der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.
Der Bebauungsplan wird im Anschluss vom Büro BBP unter Berücksichtigung der Synopsenentscheidung aktualisiert, kann danach von Herrn Stadtbürgermeister Hersina ausgefertigt und letztlich durch öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß in Kraft gesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
1.)
Der Hauptausschuss möge über die Angelegenheit
vorberaten und für die endgültige Entscheidung im Gemeinderat
Empfehlungsbeschlüsse bezüglich des Abwägungs- und des Satzungsbeschlusses
fassen.
2.)
Der Stadtrat möge auf Grundlage der Empfehlungsbeschlüsse
des Hauptausschusses die endgültigen Beschlüsse – Abwägungsbeschluss und
Satzungsbeschluss – fassen.