Betr.: Erläuterungen zu
Bauanträgen Gem.BV.Nr: 1/21
Baustelle: Gartenstraße
25, 66851 Oberarnbach
Projekt: Wohnhausneubau
mit PKW-Doppelgarage,Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans:
Baugrenze, Geschossigkeit
Baugeb. gem. BauNV......WA.......Plan-Nr.
937/4
Stellungnahme der
Bauverwaltung:
§ 30 BauGB Bebauungsplan.....
Wohngebäude.....Genehmigungsfrei
§ 30 BauGB sonstige Vorhaben
§ 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung
Der Bauherr beabsichtigt,
ein Wohnhaus mit einer Doppelgarage zu errichten.
Das betreffende
Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannwiesen“.
Gemäß den
bauplanungsrechtl. Festsetzungen des B-Plans sind Wohngebäude nur zwischen
vorderer und rückwärtiger Baugrenze zugelassen. Beim betreffenden Grundstück
verläuft die vordere Baugrenze im Abstand von 8m zur Straße. Der Antragsteller
beabsichtigt den Abstand auf 3,50 zu verringern und bittet um eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Begründung: „Alle Grundstücke im Bebauungsplan weisen
eine Baugrenze von 3,00m zur Straße hin aus. Mein Grundstück jedoch 8,00m“
Die Grundstücke im
Baugebiet „Bannwiesen“ sind zusammenhängend angeordnet und haben gleiche
Voraussetzungen, nur das Grundstück des Antragstellers befindet sich im
Bestandsgebiet, hier wurden die Baugrenzen an die bestehende Bebauung
angepasst.
Gemäß den
bauordnungsrechtl. Festsetzungen des B-Plans sind Kniestöcke bis zu einer Höhe
von h=1,50m zugelassen. Gleichzeitig ist nur ein Vollgeschoss als Höchstgrenze
vorgeschrieben.
Im Dachraum zählen
Geschosse laut dem § 2 LBauO RLP zu Vollgeschossen, wenn sie über drei Viertel
ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben.
Der Antragsteller plant eine Kniestockhöhe von h=1,25, was deutlich unter der max. zulässigen Kniestockhöhe ist. Allerdings ergibt die beabsichtigte Planung (beispielsweise aufgrund von Grundfläche / Dachneigung etc.) eine Zweigeschossigkeit, um laut dem Bauherrn mehr Wohnraum im Dachgeschoss zu generieren.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat möge darüber beraten und entscheiden. Die Verbandsgemeindeverwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht herzustellen.