Betr.: Erläuterungen zu Bauanträgen Gem.BV.Nr: 11/21
Baustelle:
Flörsheimer Ring, 67705
Trippstadt
Projekt: 1. Nachtrag (Abweichungsantrag)
zur genehmigten Baumaßnahme "Neubau einer Werkstatthalle mit Fahrradladen
und Büros sowie Abstellplatz für Abfallcontainer"
Baugeb.
gem. BauNV GE Plan-Nr. 1383/34
Stellungnahme der Bauverwaltung:
§ 30 BauGB Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilensteiner Weg“
§ 30 BauGB sonstige Vorhaben
§ 34 BauGB Ortsbereich
§ 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung
§ 35 BauGB Außenbereich
Im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilensteiner Weg“ ist unter Punkt 2.6.0 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen geregelt, dass Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,5 m bezogen auf den ursprünglich vorhandenen Geländeverlauf zulässig sind. Darüber hinaus baulich erforderliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind in Form von Terrassierungen mit einer Mindestlänge der Basis von 4,0 m zulässig. Die maximale Böschungsneigung beträgt 1:2. Sind solche Abböschungen nicht möglich, kann das Gelände mit Trockensteinmauern aus heimischen Naturbruchsteinen, mit Gabionen oder mit Findlingen bis max. 1,50 m abgestützt werden.
Nach Rückfrage bei der Ortsgemeinde, weshalb „L“ Steine bzw. die sogenannten Stuttgarter Mauerscheiben im BPl nicht erlaubt sind, wurde folgender Sachverhalt dargelegt:
Die rückblickenden Recherchen haben gezeigt,
dass in den Jahren als das Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurde, die auf
dem Markt befindlichen L- Steine gemäß den Baurichtlinien keine sicheren
rechtlichen Normen (DIN) hatten.
Die hierzu benötigten Normen, DIN 1045-1 und
DIN 4085, wurden zum ersten Mal 2005 veröffentlicht. DIN 1045-1 wurde ab 2011
durch DIN EN 1992-1 ersetzt.
Fazit:
Im Bebauungsplan wurde der Punkt 2.6.0 nach
den damaligen Möglichkeiten und den auf dem Markt erhältlichen Materialien
formuliert. Bei der Wahl der Materialien waren nicht wasserwirtschaftliche oder
ökologische Belange, sondern lediglich optische Gesichtspunkte ausschlaggebend.
Die L-Steine wurden bereits von anderen Bauherren in dem Baugebiet wegen der
Gegebenheiten eingesetzt. Durch die Verblendung der Mauerscheiben wird der im
BPl gewollte Zweck erfüllt.
Der Bauherr beantragt im Rahmen einer Tekturplanung mit Abweichungsantrag die Genehmigung einer Stützwand mit vorgesetzter Gabionenverkleidung.
Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde Trippstadt genehmigt die beantragte Stützwand mit vorgesetzter Gabionenverkleidung.