Bauantrag (Tekturplanung)_Neubau einer Werkstatthalle mit Fahrradladen und Büros_Flörsheimer Ring

Betreff
Bauantrag (Tekturplanung)_Neubau einer Werkstatthalle mit Fahrradladen und Büros_Flörsheimer Ring
Vorlage
TRI/101/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Betr.: Erläuterungen zu Bauanträgen Gem.BV.Nr: 11/21

 

Baustelle:     Flörsheimer Ring, 67705 Trippstadt

 

Projekt:         1. Nachtrag (Abweichungsantrag) zur genehmigten Baumaßnahme "Neubau einer Werkstatthalle mit Fahrradladen und Büros sowie Abstellplatz für Abfallcontainer"

 

Baugeb. gem. BauNV  GE  Plan-Nr. 1383/34

 

 

Stellungnahme der Bauverwaltung:

 

            § 30 BauGB Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilensteiner Weg“

                                                                                                                    

            § 30 BauGB sonstige Vorhaben

 

             § 34 BauGB Ortsbereich

 

             § 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung

 

             § 35 BauGB Außenbereich

 

             Einwände keine        

             

Im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilensteiner Weg“ ist unter Punkt 2.6.0 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen geregelt, dass Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,5 m bezogen auf den ursprünglich vorhandenen Geländeverlauf zulässig sind. Darüber hinaus baulich erforderliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind in Form von Terrassierungen mit einer Mindestlänge der Basis von 4,0 m zulässig. Die maximale Böschungsneigung beträgt 1:2. Sind solche Abböschungen nicht möglich, kann das Gelände mit Trockensteinmauern aus heimischen Naturbruchsteinen, mit Gabionen oder mit Findlingen bis max. 1,50 m abgestützt werden.

 

Nach Rückfrage bei der Ortsgemeinde, weshalb „L“ Steine bzw. die sogenannten Stuttgarter Mauerscheiben im BPl nicht erlaubt sind, wurde folgender Sachverhalt dargelegt:

 

Die rückblickenden Recherchen haben gezeigt, dass in den Jahren als das Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurde, die auf dem Markt befindlichen L- Steine gemäß den Baurichtlinien keine sicheren rechtlichen Normen (DIN) hatten.

Die hierzu benötigten Normen, DIN 1045-1 und DIN 4085, wurden zum ersten Mal 2005 veröffentlicht. DIN 1045-1 wurde ab 2011 durch DIN EN 1992-1 ersetzt.

 

Fazit:

Im Bebauungsplan wurde der Punkt 2.6.0 nach den damaligen Möglichkeiten und den auf dem Markt erhältlichen Materialien formuliert. Bei der Wahl der Materialien waren nicht wasserwirtschaftliche oder ökologische Belange, sondern lediglich optische Gesichtspunkte ausschlaggebend. Die L-Steine wurden bereits von anderen Bauherren in dem Baugebiet wegen der Gegebenheiten eingesetzt. Durch die Verblendung der Mauerscheiben wird der im BPl gewollte Zweck erfüllt.

 

Der Bauherr beantragt im Rahmen einer Tekturplanung mit Abweichungsantrag die Genehmigung einer Stützwand mit vorgesetzter Gabionenverkleidung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Ortsgemeinde Trippstadt genehmigt die beantragte Stützwand mit vorgesetzter Gabionenverkleidung.

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein