Sachverhalt:
Die Fa. Stucky aus Heltersberg beantragte bei der Ortsgemeinde Queidersbach die Erteilung einer Grabmalgenehmigung für ein Urnenwahlgrab.
Die Gestaltung des betroffenen Grabes, fällt unter die besonderen Gestaltungsvorschriften.
Gem. § 19 Abs.1 der aktuellen Friedhofssatzung sind hier Grababdeckungen/Grabplatten zu 50 % erlaubt.
Im vorliegenden Antrag beträgt die Abdeckung ca. 80%.
Ausnahmen kann der Friedhofsträger jedoch zulassen, sofern er diese für vertretbar hält.
Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde Queidersbach stimmt dem vorliegenden Grabmalantrag zu.
Finanzielle
Auswirkungen: ja nein