Sachverhalt:
Zur Durchführung der Umlegung „Am
Kirchhof“ hat die Ortsgemeinde Hauptstuhl einen Umlegungsausschuss zu bilden.
Der Umlegungsausschuss ist ein Ausschuss der Gemeinde. Er ist weisungsfrei und
besitzt selbstständige Entscheidungsbefugnisse.
Nach der
Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter müssen zum höheren technischen Verwaltungsdienst befähigt sein
und Bedienstete des örtlichen Vermessungs- und Katasteramtes sein. Von den vier
ehrenamtlichen Mitgliedern muss ein
Mitglied in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein und Kenntnisse des
örtlichen Grundstücksmarktes besitzen. Ein
weiteres Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (z.B. ein Jurist) besitzen.
Mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder müssen zum Gemeinderat wählbar sein; sie sollen dem Gemeinderat angehören. Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sein. Für jedes der o.g. Mitglieder muss
noch ein Stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Bürgermeister und Beigeordnete
der Gemeinde dürfen nicht Mitglied im Umlegungsausschuss sein.
Die
Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses werden
durch den Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Wahlzeit gewählt; sie
bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der GemO.
Das
vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag
der betreffenden Behörde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UAVO - Vermessungs-Katasteramt)
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Liegen für die vier
ehrenamtlichen Mitglieder mehrere Wahlvorschläge vor, so werden diese nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Da in
aller Regel ein Gemeinderatsmitglied oder eine Bürgerin bzw. ein Bürger mit der
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst, welche bzw. welcher die allgemeinen
Wählbarkeitsvoraussetzungen besitzt, nicht zur Verfügung steht, ist es in
diesem Falle zulässig, andere Personen zu wählen. Damit wird es möglich, einen
entsprechenden Bediensteten der Kreisverwaltung, der die Befähigung zum höheren
Verwaltungsdienst hat, als ehrenamtliches Mitglied in den UA zu wählen. Weil
davon ausgegangen werden muss, dass lediglich ein Wahlvorschlag gemacht wird,
erfolgt die Wahl ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Danach
kommt es darauf an, ob die zur Wahl vorgeschlagene Schätzerin oder der zur Wahl
vorgeschlagene Schätzer - in der Bewertung von Grundstücken erfahren - dem Rat
angehört oder als Nichtratsmitglied Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist.
Wird für
die Wahl einer Schätzerin oder eines Schätzers sowie die zwei Ratsmitglieder
jeweils nur ein Vorschlag gemacht, werden diese nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl gewählt. Werden aber mehrere Vorschläge gemacht, erfolgt die Wahl
der zwei oder drei Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Wahlsysteme:
Mehrheitswahl
Liegt
nur ein Wahlvorschlag vor, wird hierüber abgestimmt. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2
GemO sind die in dem Wahlvorschlag benannten Personen gewählt, wenn der
Gemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Annahme beschließt.
Verhältniswahl
Werden
mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GemO nach dem
System der Verhältniswahl zu wählen; Die Sitzverteilung erfolgt nach dem
Verfahren von Sainte-Lague Schepers.
Zum Zeitpunkt
Erstellung der Beratungsvorlage hat nur 1 Wahlvorschlag vorgelegen, die noch zu
benennenden Mitglieder werden in der Sitzung vom Vorsitzenden bekanntgegeben.
Beschlussvorschlag:
In den Umlegungsausschuss werden gewählt:
Status |
Mitglieder |
Stellvertreter |
Vorsitzender |
Loos Michael |
Horbach-Münch Julia |
Befähig.höh.Verwalt.dienst |
Langenbahn Andreas |
Kusche Karl-Ludwig |
Ratsmitglied |
Nowagk Jens |
Lang Michael |
Ratsmitglied |
Davidshöfer
Thomas |
Fuchs Fabian |
Schätzer (kann auch NRM sein) |
Kloß Konrad |
Schneider Hans-Walter |
Finanzielle
Auswirkungen: ja nein