Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Ortsgemeinde Linden

Betreff
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Ortsgemeinde Linden
Vorlage
LD/063/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Steuerhebesätze betragen zurzeit in der Ortsgemeinde Linden

 

Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Flächen/Betriebe)

 450 %

Grundsteuer B (für Grundstücke)

468 %

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

400 %

 

 

Hundesteuer   

für den ersten Hund                                                        jährlich                                         72,00 €

für den zweiten Hund                                                     jährlich                                         96,00 €

für jeden weiteren Hund                                               jährlich                                      120,00 €

für gefährliche Hunde                                                     jährlich                                      252,00 €

 

In nachfolgender Übersicht finden Sie die Berechnungen für die Erhöhung der Grundsteuer rückwirkend für das Haushaltsjahr 2021.

 

Da die Hundesteuer mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt folgenden Monats beginnt und mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft wird endet (§ 4 Abs. 1 u. 2 Hundesteuersatzung), muss sie durch zwölf Monate teilbar sein.

 

Die Ortsgemeinde Linden plant in ihrem Haushaltsplan 2021 folgende investive Maßnahmen für die als freiwillige Leistungen eine Gegenfinanzierung erforderlich wird:

 

- Anschaffung Bänke neuer Wanderweg 5.000 €

- Spielplatz Erneuerung Bolzplatz 60.000 €

- Ausbau Bushaltestelle Hauptstraße – Kreissparkasse 8.980 € (Eigenanteil abzgl.  

  Zuschuss)

 

Die Summe in Höhe von 73.980 € möchte die Ortsgemeinde über Investitionskredit finanzieren, jedoch werden Zins- und Tilgung über eine Steuererhöhung gegenfinanziert, sodass der Haushalt nicht zusätzlich belastet wird.

 

Bei einem Tilgungssatz von 5 % und einem Zinssatz von 1 % beträgt die jährliche Rate 4.438,80 €.

 

Da es zu Baukostensteigerungen kommen kann und auch der Zinssatz nur geschätzt werden kann, ist es empfehlenswert einen Hebesatz von 485 % für die Grundsteuer A und B zu wählen, sodass ein minimaler Puffer entsteht, bevor es nachträglich zu weiteren Erhöhungen kommen muss.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat möge darüber beraten und entscheiden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja                                        nein

 

 

Veranschlagung im:                            Investitionsplan                  VV 4.1.3. zu § 103

                                                                (Maßnahme)                          GemO geprüft

 

                                                            Ergebnishaushalt

 

 

                                                             außerplanmäßig                                                            

bei Buchungsstelle:  6110-401100, 6110-401200    

 

in Höhe von:         

 

ggf. Deckungsfähigkeit über Buchungsstelle: