TOP Ö 6: Solarpark Oberarnbach; Teiländerung des Flächennutzungsplans; Abwägungs- und Änderungsbeschluss nach den §§ 3, 4, 4a und §§ 5 u. 6 BauGB

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat möge die für die Teiländerung des FNP erforderlichen Beschlüsse – Abwägungsbeschluss und Änderungsbeschluss - fassen.

 


Sachverhalt:

Zur Realisierung des geplanten Solarparks Oberarnbach hat der Verbandsgemeinderat Landstuhl in seiner Sitzung am 09.02.2017 den notwendigen Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans (FNP) gefasst. Der Gemeinderat Oberarnbach hat in der Sitzung am 14.12.2016 den Beschluss zur Aufstellung des gleichnamigen Bebauungsplans (BPl) ge-fasst. In der Folge fanden parallel die erste, frühzeitige (formlose) Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 I BauGB) und die Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbar-gemeinden (TöB - § 4 I BauGB) statt. Nach sachgerechter Abwägung der insbesondere seitens der TöB vorgetragenen Anregungen und Bedenken, beschlossen der VG-Rat am 23.11.2017 (für den FNP) und der Gemeinderat Oberarnbach am 29.11.2017 (für den BPl) jeweils die Fortführung des Verfahrens und zusätzlich die Durchführung der förmlichen Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 II (Öffentlichkeit) bzw. 4 II BauGB (TöB).

Auch die zweite Beteiligungsstufe wurde parallel, konkret in der Zeit vom 21.12.2017 bis ein-schließlich 31.01.2018, durchgeführt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wiederhol-ten weit überwiegend die bereits in der ersten Beteiligungsstufe vorgetragenen Inhalte. Da diese – sofern sie beachtlich waren – selbstverständlich schon in die der 2.  Beteiligung zu-grunde liegenden Unterlagen eingearbeitet waren, haben sie bereits ihre Berücksichtigung gefunden.

 

Bei Eingang von Stellungnahmen hat grundsätzlich zunächst eine ermessensfehlerfreie Ab-wägungsentscheidung und Beschlussfassung zu erfolgen, bevor der abschließende Sat-zungsbeschluss möglich ist. Vorliegend hat das mit der Durchführung der beiden Bauleit-planverfahren beauftragte Büro Argus Concept hierfür eine umfassende Beschlussvorlage zur Abwägung erarbeitet, die sämtliche Stellungnahmen beinhaltet, bewertet und daraus ab-geleitet den Handlungsbedarf darlegt. Verkürzt zusammengefasst, wurden lediglich zwei neue, wesentliche Punkte vorgetragen, die von grundsätzlicher Relevanz und Beachtung sind:

1) Aus der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (angesiedelt bei der Kreisver-
    waltung Kaiserslautern) resultierend, sollen zusätzlich nachfolgende Festsetzungen in den
    BPl mit aufgenommen werden (vgl. Abwägungsvorschlag S. 7 u. 8):

     - Anpflanzung von Feldgehölzen in der mit P2 gekennzeichneten Fläche

     - Erhalt der mit E1 gekennzeichneten Feldgehölze

     - Ergänzung des Umweltberichtes um Aussagen, wie der geplante Magerrasen entwickelt
       werden soll.
2) Resultierend aus der Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke Landstuhl wird in der
    Planzeichnung des BPl die bereits eingezeichnete Schutzstreifenbreite für die Bestands-
    wasserleitung korrigiert, sprich vergrößert von 2 x 2 m auf 2 x 3 m, also 6 m (Abwägungs-
    vorschlag S. 23).


Sämtliche  Änderungen wurden bereits in die in der Anlage beigefügten Planunterlagen ein-gepflegt, so dass diese auf dem aktuellsten, beschlussfähigen Stand sind.

 

 

Die Inhalte des Abwägungsvorschlages betreffen fast ausschließlich die Regelungen des BPl und haben folglich kaum bis keine Auswirkungen auf die Teiländerung des FNP.

Ungeachtet dessen, empfiehlt die Verwaltung aus Rechtssicherheitsgründen dennoch, dass nicht nur der Gemeinderat Oberarnbach für den BPl, sondern auch der Verbandsgemeinde-rat für den Bereich der Teiländerung des FNP vorsorglich ebenfalls die vollumfängliche Ab-wägungsentscheidung trifft und entsprechend beschließt.

 

 

 

Sofern im vorherigen Verlauf der Sitzungen auch der Durchführungsvertrag (VG und OG) und der Nutzungsvertrag (nur OG) beschlossen wurden, können im Anschluss vom VG-Rat der Beschluss zur Teiländerung des FNP und vom Gemeinderat der Satzungsbeschluss des BPl gefasst werden.

 

Nach Genehmigung der Teiländerung des FNP durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern und Ausfertigung durch Herrn Bürgermeister Dr. Degenhardt wird diese durch öffentliche Bekanntmachung rechtswirksam (§ 6 Abs. 1 und 5 BauGB).

Parallel dazu wird mit öffentlicher Bekanntmachung des von Herrn Ortsbürgermeister Eckel ausgefertigten Bebauungsplans dieser ebenfalls rechtswirksam (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB).