Sitzung: 07.12.2017 Verkehrskommission
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VG/272/2017
Beschlussvorschlag:
Die Verkehrskommission möge beraten und beschließen.
Sachverhalt:
Unserer Verwaltung liegt ein Antrag (siehe Anlage 1) einer Bürgerin vor, wonach in der Ludwigstraße eine Tempo 30-Zone und unmittelbar vor dem zum Alten Markt führenden Fußweg ein Fußgängerüberweg (FGÜ) angeordnet werden sollen.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung
kommen Tempo 30-Zonen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von
geringer Bedeutung ist und durch ergänzende bauliche Maßnahmen ein
einheitliches Erscheinungsbild der Straßen sichergestellt werden kann.
Insofern kann lediglich die Anordnung einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 30 km in Erwägung gezogen werden.
Für die Anordnung eines Fußgängerüberweges muss eine
realistische Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der
Notwendigkeit eines FGÜ an dieser Stelle inklusiv der Einschätzung, ob an
dieser Stelle die geforderten Zahlen sowohl für Fußgänger als auch für
Fahrzeuge nach den Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ) auch nur annähernd
erreicht werden können, zugrunde gelegt werden. Diese Zahlen sind, unabhängig
von der örtlichen Eignung, eine Grundvoraussetzung für die Anordnung eins FGÜ.
Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn die aus der Tabelle (siehe
Anlage 2) ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken
beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem
Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die R-FGÜ setzt voraus, dass der
Fußgänger-Querverkehr hinreichend gebündelt auftritt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass FGÜ, die sowohl in der Spitzenstunde als
auch über den Tag hinweg gesehen nicht ausreichend frequentiert sind, keine
Akzeptanz und Berücksichtigung bei den Verkehrsteilnehmern finden.
Im Einführungsschreiben des MWVLW zur R-FGÜ 2001 wird bereits darauf
hingewiesen, dass bei der Bewertung und Entscheidung über die Anlage eines FGÜ
folgendes zu beachten ist: „Werden FGÜ an falscher Stelle oder unzulänglich
oder unter falschen Voraussetzungen angelegt, so führt dies zu einem höheren
Unfallrisiko als der Verzicht auf einen FGÜ“.
Eine Verkehrszählung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr ergab 19 Fußgänger und 278 Fahrzeuge. Eine weitere Verkehrszählung in der Zeit von 11.45 Uhr bis 12.45 Uhr ergab 26 Fußgänger und 450 Fahrzeuge.
Die Stellungnahme der PI Landstuhl bzgl. des Fußgängerüberweges fügen wir als Anlage 3 hinzu.
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