TOP Ö 23.6: Bauvoranfrage_Errichtung von Photovoltaik-Freilandanlagen

Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sachverhalt:

 

Betr.: Erläuterungen zu Bauanträgen Gem.BV.Nr: 23/17

Baustelle:     -Außenbereich-  66849 Landstuhl

Projekt:         Errichtung von Photovoltaik-Freilandanlagen

Baugeb. gem. BauNV         Plan-Nr. 833-850, 673, 674, 664/54, 666/5

 

Stellungnahme der Bauverwaltung:

 

            § 30 BauGB Bebauungsplan.............. Wohngebäude.............  Genehmigungsfrei                                                                                                                                                                                                                                 

            § 30 BauGB sonstige Vorhaben

             § 34 BauGB Ortsbereich

             § 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung

             § 35 BauGB Außenbereich

             Einwände   ja / keine

 

Die o.g. Flurstücke befinden sich im Außenbereich und sind im Flächennutzungsplan als Flächen für Landwirtschaft ausgewiesen.

Bauliche Anlagen können im Außenbereich gemäß § 35 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Ort- und Landschaftsbild verunstaltet.

Die Zulässigkeit der Photovoltaikanlagen ist durch die Landespflegebehörde und die Untere Bauaufsichtsbehörde Kreisverwaltung zu prüfen.

Darüber hinaus konnte nach Rücksprache mit dem Bauherrn nicht eindeutig geklärt werden, ob die Möglichkeit einer Einspeisung in das öffentliche Stromnetz bei allen oben genannten Flurstücken besteht.

 

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat möge beraten und entscheiden.