Sitzung: 31.03.2021 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: OAB/133/2021
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat möge darüber beraten und entscheiden. Die Verbandsgemeindeverwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht herzustellen.
Betr.: Erläuterungen zu Bauanträgen
Gem.BV.Nr: 1/21
Baustelle:
Gartenstraße
25, 66851 Oberarnbach
Projekt: Wohnhausneubau
mit PKW-Doppelgarage,Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans:
Baugrenze, Geschossigkeit
Baugeb.
gem. BauNV......WA.......Plan-Nr. 937/4
Stellungnahme der Bauverwaltung:
§ 30 BauGB Bebauungsplan.....
Wohngebäude.....Genehmigungsfrei
§ 30 BauGB sonstige Vorhaben
§ 34 BauGB Ortsbereich
§
34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung
Der Bauherr beabsichtigt, ein Wohnhaus mit einer Doppelgarage zu
errichten.
Das betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Bannwiesen“.
Gemäß den bauplanungsrechtl. Festsetzungen des B-Plans sind Wohngebäude
nur zwischen vorderer und rückwärtiger Baugrenze zugelassen. Beim betreffenden
Grundstück verläuft die vordere Baugrenze im Abstand von 8m zur Straße. Der
Antragsteller beabsichtigt den Abstand auf 3,50 zu verringern und bittet um
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Begründung: „Alle Grundstücke im
Bebauungsplan weisen eine Baugrenze von 3,00m zur Straße hin aus. Mein
Grundstück jedoch 8,00m“
Die Grundstücke im Baugebiet „Bannwiesen“ sind zusammenhängend
angeordnet und haben gleiche Voraussetzungen, nur das Grundstück des
Antragstellers befindet sich im Bestandsgebiet, hier wurden die Baugrenzen an
die bestehende Bebauung angepasst.
Gemäß den bauordnungsrechtl. Festsetzungen des B-Plans sind Kniestöcke
bis zu einer Höhe von h=1,50m zugelassen. Gleichzeitig ist nur ein Vollgeschoss
als Höchstgrenze vorgeschrieben.
Im Dachraum zählen Geschosse laut dem § 2 LBauO RLP zu Vollgeschossen,
wenn sie über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben.
Der Antragsteller plant eine Kniestockhöhe von h=1,25, was deutlich unter der max. zulässigen Kniestockhöhe ist. Allerdings ergibt die beabsichtigte Planung (beispielsweise aufgrund von Grundfläche / Dachneigung etc.) eine Zweigeschossigkeit, um laut dem Bauherrn mehr Wohnraum im Dachgeschoss zu generieren.