Sitzung: 20.04.2021 Gemeinderat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 1, Befangen: 1
Vorlage: TRI/101/2021
Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde Trippstadt genehmigt die beantragte Stützwand mit vorgesetzter Gabionenverkleidung.
Betr.: Erläuterungen zu Bauanträgen
Gem.BV.Nr: 11/21
Baustelle:
Flörsheimer Ring, 67705 Trippstadt
Projekt: 1. Nachtrag (Abweichungsantrag) zur genehmigten Baumaßnahme
"Neubau einer Werkstatthalle mit Fahrradladen und Büros sowie Abstellplatz
für Abfallcontainer"
Baugeb.
gem. BauNV GE Plan-Nr.
1383/34
Stellungnahme der Bauverwaltung:
§ 30 BauGB Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilensteiner Weg“
§ 30 BauGB sonstige Vorhaben
§ 34 BauGB Ortsbereich
§ 34 Abs. 4 BauGB Abrundungssatzung
§ 35 BauGB Außenbereich
Einwände keine
Im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilensteiner Weg“ ist unter Punkt 2.6.0 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen geregelt, dass Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,5 m bezogen auf den ursprünglich vorhandenen Geländeverlauf zulässig sind. Darüber hinaus baulich erforderliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind in Form von Terrassierungen mit einer Mindestlänge der Basis von 4,0 m zulässig. Die maximale Böschungsneigung beträgt 1:2. Sind solche Abböschungen nicht möglich, kann das Gelände mit Trockensteinmauern aus heimischen Naturbruchsteinen, mit Gabionen oder mit Findlingen bis max. 1,50 m abgestützt werden.
Nach Rückfrage bei der Ortsgemeinde, weshalb „L“ Steine bzw. die sogenannten Stuttgarter Mauerscheiben im BPl nicht erlaubt sind, wurde folgender Sachverhalt dargelegt:
Die
rückblickenden Recherchen haben gezeigt, dass in den Jahren als das
Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurde, die auf dem Markt befindlichen L-
Steine gemäß den Baurichtlinien keine sicheren rechtlichen Normen (DIN) hatten.
Die
hierzu benötigten Normen, DIN 1045-1 und DIN 4085, wurden zum ersten Mal 2005
veröffentlicht. DIN 1045-1 wurde ab 2011 durch DIN EN 1992-1 ersetzt.
Fazit:
Im
Bebauungsplan wurde der Punkt 2.6.0 nach den damaligen Möglichkeiten und den
auf dem Markt erhältlichen Materialien formuliert. Bei der Wahl der Materialien
waren nicht wasserwirtschaftliche oder ökologische Belange, sondern lediglich
optische Gesichtspunkte ausschlaggebend. Die L-Steine wurden bereits von
anderen Bauherren in dem Baugebiet wegen der Gegebenheiten eingesetzt. Durch
die Verblendung der Mauerscheiben wird der im BPl gewollte Zweck erfüllt.
Der Bauherr beantragt im Rahmen einer Tekturplanung mit Abweichungsantrag die Genehmigung einer Stützwand mit vorgesetzter Gabionenverkleidung.