TOP Ö 1: Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO

Sachverhalt:

Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Ortsgemeinde Bann liegt als Anlage bei.

Näheres wird in der Sitzung erläutert.