Sachverhalt:
Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Sickingenstadt Landstuhl liegt als Anlage bei.