TOP Ö 1: Berichtspflicht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 21 GemHVO

Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 21 GemHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Sickingenstadt Landstuhl liegt als Anlage bei.